Bezüglich der Änderungen des Arbeitsgesetzbuchs

  • Veröffentlicht durch: Peter Udvaros
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Mit Wirkung von 1. Januar 2020 wurde in das Arbeitsgesetzbuch die Bestimmung des § 152b über die Beihilfe für Sportaktivitäten eines Kindes eingeführt. Die Höhe dieser beträgt 55% der notwendigen Auslagen, die dem Elternteil für die Sportaktivitäten des Kindes anfallen, maximal 275 € pro Kalenderjahr für alle Kinder des Arbeitnehmers. Im Falle eines Arbeitnehmers mit einer kürzeren Arbeitszeit wird die Beihilfe im Verhältnis zu der entsprechenden kürzeren Arbeitszeit gekürzt.

Die Beihilfe ist von Steuern und Abgaben befreit. Der Arbeitgeber kann die gewährten Beihilfen von der Steuer absetzen und auf diese Weise seine Einkommenssteuer verringern. Ab 2020 wird die Basisdauer des Urlaubs der Arbeitnehmer, die dauerhaft für ein Kind sorgen, auf 5 Wochen erhöht, dies auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht das 33. Lebensjahr erreicht hat. Wir weisen jedoch daraufhin, dass weder das Arbeitsgesetzbuch noch der erläuternde Bericht zu der Gesetzesänderung den Begriff „dauerhafte Sorge für das Kind“ definieren, was Probleme hervorrufen kann.

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